4. ABSCHNITT
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
4. ABSCHNITT
Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung. Eine Genehmigung der Landesregierung ist nur erforderlich, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.