Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für den Gebrauch von öffentlichem Gut der Verbandsmitglieder durch Einbauten des Verbandes sowie zum Wasserbezug für öffentliche Zwecke werden jedem Verbandsmitglied 5 % der in dieser Gemeinde für Privathaushalte abgenommenen Wassermenge vergütet. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß zu entrichten.