Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Abnehmerinnen“ und „Abnehmer“: sind Eigentümerinnen und Eigentümer von aufgrund einer Anschlussverpflichtung oder auf freiwilliger Basis angeschlossenen Grundstücke.

2. „Anschlussobjekte“: sind Grundstücke mit Bauten, Betrieben oder Anlagen, welche anschlusspflichtig sind oder freiwillig an das Versorgungsnetz angeschlossen werden.

3. „Anschlussleitung“: ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage der Abnehmerin oder des Abnehmers bis einschließlich Wasserzähler samt Rückflussverhinderer.

4. „Versorgungsleitung“: ist die Wasserleitung, welche die Zubringerleitung mit der Anschlussleitung verbindet.

5. „Zubringerleitung (Transportleitung)“: ist die Wasserleitung, welche Wassergewinnungen, Wasseraufbereitungsanlagen, Trinkwasserbehälter und/oder Versorgungsleitungen verbindet.