Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Geltung der Landtagsgeschäftsordnung

(1) Soweit dieses Gesetz die Geschäftsführung des o.ö. Landtages regelt, ist es Teil des Geschäftsordnungsgesetzes gemäß Art. 18 L-VG. 1971.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o.ö. Landtages die Bestimmungen der Landtagsgeschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1973, in der jeweils geltenden Fassung über die ständigen Ausschüsse des o. ö. Landtages.