Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ansprüche der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten

(1) Im Rahmen der Aufhebung hat die Gemeinde Anspruch auf Beseitigung der Nutzungsrechte am bisherigen Gemeindegut.

(2) Die Nutzungsberechtigten haben Anspruch auf Entschädigung nach dem festgestellten Wert der Nutzungsrechte. Der und 3 gilt sinngemäß.