Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmungen für die Umwelthaftung

Die Bestimmungen über die Umwelthaftung gelten nicht für Umweltschäden, wenn die schadensverursachenden Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle

a) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben; oder

b) auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet worden ist; oder

c) länger als 30 Jahre zurückliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2010