Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufhebung des Salzburger Landes-Holding-Gesetzes

(1) Das Salzburger Landes-Holding-Gesetz, LGBl Nr 20/1992, wird mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Salzburger Landes-Holding.

(2) Die gemäß § 15 Abs 1 des aufgehobenen Gesetzes aufrechte Haftung des Landes als Ausfallsbürge gemäß für die Verbindlichkeiten der Salzburger Landes-Hypothekenbank, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Bank AG in das Firmenbuch eingegangen worden sind, bleibt von der Aufhebung unberührt.