Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wasserbezug für öffentliche Zwecke

Für öffentliche Zwecke, wie z. B. Straßenreinigung und Pflege von Grünanlagen, werden jeder Verbandsgemeinde fünf Prozent der in dieser Gemeinde abgenommenen Wassermenge unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für eine darüber hinausgehende Wassermenge hat die Gemeinde eine Wasserbezugsgebühr gemäß zu entrichten.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.