Ergänzungsgebühr
Ändert sich die Grundlage für die Berechnung der Wasseranschlußgebühr, so ist für die angeschlossene Liegenschaft die nach der Wassergebührenordnung sich ergebende Differenz als Ergänzungsgebühr zu entrichten.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
