Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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