Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:

a) eine planliche Darstellung (Lageplan) des Siedlungsgebietes und der Zuteilungen;

b) ein Verzeichnis der Kaufwerber, an die eine Zuteilung erfolgt;

c) ein Verzeichnis der Zuteilungen jeweils unter Anführung des Kaufpreises und der Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;

d) Vorschreibungen über die Herstellung und Erhaltung der zur Erschließung der Grundstücke erforderlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen einschließlich des Ausmaßes der Beitragsleistung des einzelnen zu deren Kosten;

e) das Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten der Vermessung und Vermarkung.

(2) Die gemäß in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(3) Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. In den Bescheid sind alle den einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Siedlungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:

a) Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan;

b) das Ausmaß der Zuteilung;

c) der Kaufpreis;

d) die Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;

e) die Vorschreibungen und das Ausmaß der Beitragsleistungen gemäß Abs. 1 lit. d und e.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(4) Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)