Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wegegebot

Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.