Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Belehrung Geschlechtskranker.

. Jeder Arzt, der einen Geschlechtskranken untersucht oder behandelt, ist zu einer eingehenden persönlichen Aufklärung und Beratung verpflichtet. Dabei hat der Arzt den Kranken insbesondere über die Infektionsmöglichkeiten sowie über die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu belehren.