Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wirkung von Berufungen.

. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.