Umfang des Gesetzes.
. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Tripper,
2. Syphilis,
3. Weicher Schanker,
4. Lymphogranuloma inguinale,
ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Umfang des Gesetzes.
. Übertragbare Geschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Tripper,
2. Syphilis,
3. Weicher Schanker,
4. Lymphogranuloma inguinale,
ohne Rücksicht auf den Sitz der Krankheitserscheinungen.