Die Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung (einschließlich der Auftragsverwaltung des Bundes) werden vom Landeshauptmann, im Falle seiner Verhinderung von dem nach bestimmten Landeshauptmann-Stellvertreter geführt, soweit sie nicht nach Maßgabe der Geschäftsverteilung () von anderen Mitgliedern der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes besorgt werden.
Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
