Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) An den Sitzungen der Landesregierung nehmen der Landesamtsdirektor (Landesamtsdirektor-Stellvertreter) mit beratender Stimme und der Leiter des Pressedienstes des Amtes der Landesregierung oder dessen Vertreter teil. Ferner ist der Leiter des Regierungsdienstes oder dessen Vertreter als Schriftführer beizuziehen.

(2) Andere Bedienstete des Landes können zu den Sitzungen der Landesregierung vom Vorsitzenden zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Die Beiziehung von Auskunftspersonen, welche nicht dem Personalstande des Landes angehören, darf nur ausnahmsweise über besonderen Beschluß der Landesregierung erfolgen.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.