Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schluß der Verhandlung

. (1) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort.

(2) Die §§ 34 und 35 der Geschäftsordnung des Landtages haben sinngemäß Anwendung zu finden.