Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, demgegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstens Stillschweigen zu beobachten. Dies gilt in gleicher Weise in Ansehung der Aufnahmeempfehlung und der gesonderten Aufnahmeempfehlungen.