7. Abschnitt Landtag und Landesregierung
*) Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung, Geltendmachung der Verantwortlichkeit
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 63 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sich nach den Art. 64 bis 70 der Landesverfassung sowie den und 55 dieses Abschnittes. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung ist nach Maßgabe des Art. 71 der Landesverfassung geltend zu machen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007
