Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nachträgliche Änderung der Tagesordnung

. Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.