Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entschädigung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates

(1) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kinder- und Jugendhilferates gebühren für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Mitglieder (Ersatzmitglieder), die Kraft ihrer beruflichen Funktion bestellt werden, insbesondere Landesbedienstete, der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin oder Vertreter und Vertreterinnen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen.