Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die Zahl der ständigen Referenten wird nach Maßgabe des Bedarfes durch den Gerichtshof in einer nach des Verf. G. G. 1930 einberufenen Sitzung festgesetzt.

(2) Eine Vermehrung ihrer Zahl kann in der Regel nur mit Wirksamkeit vom Beginn des nächsten Finanzjahres beschlossen werden.