. Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die ständigen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des Dienstes jederzeit einberufen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Präsident kann den Vizepräsidenten sowie die ständigen Referenten zur Erörterung von Angelegenheiten des Dienstes jederzeit einberufen.