XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.
. Die Ausarbeitung des im , Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.
