Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XV. Jährlicher Bericht über die Tätigkeit des Gerichtshofes.

. Die Ausarbeitung des im , Abs. (3), des Verf. G. G. 1930 vorgesehenen Berichtes überträgt der Präsident einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofes. Der demnach auszuarbeitende Entwurf bildet den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung.