. Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.