Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Der Referent hat dem Entwurf des Erkenntnisses (Beschlusses) die Anweisung beizufügen, welchen Personen und Behörden Ausfertigungen zuzustellen und welche sonst erforderlichen Verfügungen zu treffen sind.