. (1) Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(2) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.
