Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Wird ein Beschluß oder ein wesentlicher Teil seiner Begründung gegen den Antrag des Referenten gefaßt, so ist seine Niederschrift von dem Stimmführer zu entwerfen, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde; doch kann auch in diesem Fall die schriftliche Ausfertigung dem Referenten mit dessen Zustimmung übertragen werden.

(2) Der Vorsitzende hat die Übereinstimmung der Ausfertigung mit dem gefaßten Beschluß zu prüfen.