Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vornahme von Amtshandlungen durch einzelne Mitglieder

Der Sachverständigenbeirat kann einzelne seiner Mitglieder mit der Durchführung von Augenscheinen und sonstigen Amtshandlungen und mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für Gutachten und Stellungnahmen außerhalb der Sitzungen beauftragen.