Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einzuladende

. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden:

1. die Mitglieder des Rates gemäß des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008;

2. weitere Mitglieder der Bundesregierung oder deren Vertreter, in beratender Funktion, sofern in der betreffenden Sitzung in den Wirkungsbereich ihres Ressorts fallende Angelegenheiten behandelt werden sollen;

3. ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter;

4. allenfalls beizuziehende Personen gemäß des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 368/1989 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2008.