Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Tagesordnung

. (1) Die Tagesordnung ist zu Beginn der jeweiligen Sitzung zu beschließen und hat jedenfalls den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten.

(2) Der Vorsitzende hat das Recht, mit Beschluß des Rates dringliche Anträge, die nach Beschluß der Tagesordnung gestellt wurden, während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen.