Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Umlaufbeschlüsse

(1) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss des Kinder- und Jugendhilfebeirates im Wege eines Umlaufes herbeigeführt werden. Die Stimmabgabe hat durch Erklärung gegenüber der Vorsitzenden zu erfolgen; die Erklärung kann schriftlich, elektronisch mit E-Mail oder mündlich abgegeben werden.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Kinder- und Jugendhilfebeirat bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Angelegenheiten, über die im Umlaufweg abgestimmt werden soll, sind den Mitgliedern schriftlich oder elektronisch mit E-Mail zuzuleiten.