Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abstimmung, Befangenheit

(1) Wenn es der Vorsitzende anordnet oder mindestens zwei Stimmberechtigte verlangen, ist schriftlich abzustimmen.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Fischereirevierausschuss für den Bodensee vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von allen Mitgliedern gestellt werden.

(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das im Sinne des befangen ist, hat sich bei der Beschlussfassung der Stimme zu enthalten.