Befangenheit
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Organwalter des Amtes der Landesregierung auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
Befangenheit
Die Bestimmungen des § 7 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Organwalter des Amtes der Landesregierung auch in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung.