3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmungen des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmungen des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.