Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Die Bestimmungen des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, über die Befangenheit von Verwaltungsorganen sind auf die Mitglieder der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.