Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Abschnitt

Angelegenheiten der Landesverwaltung

Die Landesregierung hat die Aufgaben, die ihr als oberstem Organ der Vollziehung des Landes Tirol und als oberstem Organ des Landes Tirol als Träger von Privatrechten obliegen, nach dieser Geschäftsordnung zu besorgen.