Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Schiedskommission und Einbringungsstelle

. (1) Der Schiedskommission obliegt die Entscheidung von Streitigkeiten gemäß § 36 Abs. 4 und gemäß § 36 Abs. 9 sowie die Entscheidung gemäß § 37 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes, und zwar jeweils über Antrag eines hiezu Berechtigten.

(2) Diese Anträge sind bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission einzubringen.