Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befangenheit

Die Bestimmungen des über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gelten für die Regierungsmitglieder sinngemäß auch in jenen Fällen, auf die das AVG keine Anwendung findet.