Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit

. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission im Zusammenhang mit Gutachten nach vertraulich zu behandeln.