Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit
. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
(2) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission im Zusammenhang mit Gutachten nach § 22 W-GBG vertraulich zu behandeln.
