Fehlen der Beschlussfähigkeit
Ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Fehlen der Beschlussfähigkeit
Ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.