Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fehlen der Beschlussfähigkeit

Ist trotz ordnungsgemäß erfolgter Ladung keine Beschlussfähigkeit gegeben, so hat die Vorsitzende frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen.