Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nichtöffentlichkeit der Sitzungen (Verhandlungen), Vertraulichkeit

. (1) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2) Findet im Rahmen einer Sitzung eine mündliche Verhandlung statt, so hat die Beratung und Abstimmung unmittelbar nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu erfolgen.

(3) Unbeschadet sonstiger Geheimhaltungspflichten ist der Inhalt von Beratungen der Kommission vertraulich zu behandeln.