Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 51 StLAO 1972; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der bis 36.