Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 51 StLAO 1972; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der bis 36.
Schriftgröße: 100 %
