Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stempel- und Gebührenfreiheit

Die im Verfahren vor der Obereinigungskommission, den Einigungskommissionen und den Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundes-Verwaltungsabgaben befreit.