D. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Verfahrensvorschriften
(1) Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle finden, soweit in der Verordnung nicht anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
(2) Auf das Verfahren vor der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind die für das Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden. § 7 Abs. 1 AVG 1950 ist nur auf die aus einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden haben.
