Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verfahren

(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.

(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verhandlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.

(3) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige, Auskunftspersonen sowie ein rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung beigezogen werden.