C. GESCHÄFTSFÜHRUNG DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN SCHLICHTUNGSSTELLE
Zuständigkeit
Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten, in denen die StLAO 1972 die Entscheidung durch Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen vorsieht, ist in jedem Streifall auf Antrag eines der Streitteile eine Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten.
