A. GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSKOMMISSIONEN
Errichtung
Am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist für ihren Bereich eine Einigungskommission zu errichten.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
A. GESCHÄFTSORDNUNG DER EINIGUNGSKOMMISSIONEN
Errichtung
Am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist für ihren Bereich eine Einigungskommission zu errichten.