Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Von jeder Entscheidung der Bundesentschädigungskommission ist eine Ausfertigung dem Bundesministerium für Finanzen zu übersenden.

(2) Außensenate haben überdies eine Ausfertigung ihrer Entscheidung dem Vorsitzenden der Bundesentschädigungskommission zu übermitteln.