Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die im Zusammenhang mit dem Einlauf und der Abfertigung von Geschäftsstücken der Bundesentschädigungskommission sich ergebenden Arbeiten (mit Ausnahme der Reinschriften) sind von der Einlauf- und Abgangstelle des Bundesministeriums für Finanzen zu besorgen. Auf jedem einlaufenden Geschäftsstück ist sogleich ein Eingangsvermerk anzubringen.

(2) Die Geschäftsstelle hat insbesondere folgende Behelfe zu führen:

a) je ein Register für die im genannten Geschäftsfälle;

b) ein für alle Register gemeinsames Namensverzeichnis (Kartei);

c) eine Sammlung der nach § 26 des Besatzungsschädengesetzes zu erstattenden Gutachten.