Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausschüsse

(1) Der Kultursenat kann für die Bearbeitung einzelner Themen Ausschüsse einsetzen.

(2) Der Vorsitzende des NÖ Kultursenates oder im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Vorsitzende-Stellvertreter führt den Vorsitz in diesem Ausschuß. gilt sinngemäß.

Beachte: Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.