Datenschutzbeauftragte
(1) Die Landtagsklubs haben der Präsidentin/dem Präsidenten je eine/einen Datenschutzbeauftragten bekanntzugeben. Diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als ernannt.
(2) Für Änderungen in der Person der Datenschutzbeauftragten gilt Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2025
